Wolfram Linke
Pressesprecher
Wolfram Linke ist Pressesprecher des GVP. Davor arbeitete er 15,5 Jahre als Pressesprecher beim Vorgängerverband „iGZ“ und 18 Jahre als Redakteur bei einer Tageszeitung. Er hält regelmäßig Fachvorträge zum Thema Medien. Linke ist zertifizierter Online-Redakteur, Certified Microsoft Technology Associate (Windows und Netzwerke) und hat weitere Microsoft- sowie Adobe-Zertifikate. Seit 2014 ist er Vorsitzender des Pressevereins Münster-Münsterland.
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Rechtliche Aspekte für Personaldienstleistung beleuchtet
Lange war es Thema in der Zeitarbeitsbranche, jetzt leuchtet ein Licht am Ende des Tunnels: DR. Alexander Bissels, CMS Hasche Sigle, informierte die rund 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Rechtsforums Personaldienstleistung in Erfurt über den Status Quo in Sachen Wechsel des Schriftformerfordernisses zur Textform. Zum digitalen Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- und Arbeitsverträgen in der Praxis stellte er in Aussicht, dass die von der Branche seit Jahren geforderte Textform zum Januar 2025 Realität werden könnte.
Kurswechsel in der Europapolitik
Arne Franke, Abteilungsleiter Europa für die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), prognostizierte dem Plenum die Auswirkungen europäischer Sozialpolitik auf die deutsche Situation. Zum Thema „Europäische Union 2024-2029: Kurswechsel oder „business as usual“? erläuterte Franke, es gebe 20 Politikfelder der europäischen Säule sozialer Rechte (ESSR). Unter anderem seien für die Branche transparente Arbeitsbedingungen, Mindestlöhne und Entgelttransparenz relevant. Herausforderungen für eine gesicherte Zukunft Europas seien das Durchsetzen einer höheren Wettbewerbsfähigkeit, das Verhindern eines bürokratischen Burn-Outs, und ein funktionierender Binnenmarkt.
Inklusion kontra Vorurteile
Anschließend ging´s in drei Praxisforen um aktuelle juristische Themenfelder: Die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung war Thema des ersten Workshops, den Beate Tewes, Schwerbehindertenvertretung (SBV) und stellvertretende Betriebsratsvorsitzende bei START NRW, leitete. Unter anderem sprach sie über den Abbau von Vorurteilen und den sich daraus ergebenden Chancen. Ein Erfahrungsbericht verdeutlichte, wie durch gezielte Wissensvermittlung die Beschäftigung von Menschen mit Handicap zur Normalität werde.
Beweiswert der AU-Bescheinigung
Neuigkeiten zur aktuellen Entwicklung der Rechtsprechung rund um das Thema Krankheit im Arbeitsverhältnis, insbesondere zur Erschütterung des Beweiswerts einer AU-Bescheinigung vermittelte GVP-Verbandsjuristin Mandy Ostermeier. Sie beleuchtete typische Fallkonstellationen und stellte praktische Empfehlungen für Arbeitgeber vor.
Gesundheit der Beschäftigten schützen
Im dritten Forum referierte GVP-Verbandsjurist Stefan Meurer über die Auswirkungen der Cannabislegalisierung auf das Arbeitsrecht. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfuhren alles Wissenswerte über Maßnahmen und Regelungen, die helfen sollen, die rechtlichen Vorgaben umzusetzen. Dabei, so Meurer, gehe es auch darum, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Rechtsfolgen bei falscher Vertragswahl
„Personaldienstleistung außerhalb des AÜG – neue Ansätze mit Werkverträgen, Contracting u.a.“ stellte Prof. Dr. Martin Reufels, Wirtschaftskanzlei Heuking, in seiner Keynote vor. Von großer praktischer Bedeutung sei die Frage, ob jemand im Rahmen eines Dienst- oder Werkleistungsvertrages oder auf Basis von Arbeitnehmerüberlassung tätig werde. Das sei wegen der Rechtsfolgen von großer praktischer Bedeutung, erklärte Reufels. Bei falscher Vertragswahl drohen Bußgelder und Equal Pay – ein fingiertes Arbeitsverhältnis zum Kunden habe steuer- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen.
Verschiedene Rechte bei Vertragsformen
Abgrenzungsparameter seien das Weisungsrecht, also die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Kunden, während bei Dienst- und Werkverträgen die selbstständige Erbringung der vereinbarten Leistung im Vordergrund stehe. Ein weiterer Punkt sei die Eingliederung in den Betrieb. Bei Arbeitnehmerüberlassung gelte die Eingliederung des Zeitarbeitnehmers in den Betrieb des Kunden – bei Dienst- und Werkverträgen dagegen erfolge keine Eingliederung, die Arbeit werde meist unabhängig vom Betrieb des Auftraggebers erledigt. In der Arbeitnehmerüberlassung stelle das Zeitarbeitsunternehmen die Arbeitsmittel – beim Werkvertrag trage der Auftragnehmer die Verantwortung für die benötigten Mittel.